Neue Urteile zu anschaffungsnahen Herstellungskosten und AfA-Regelungen
4. Oktober 2016

Künftig müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen nach dem Kauf einer Immobilie zusammengerechnet werden. Wenn die Gesamtkosten jedoch 15 Prozent der Anschaffungskosten betragen, sollen die angefallenen Renovierungskosten über Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden.
Kein sofortiger Werbungskostenabzug von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in der vergangenen Woche bekannt, dass im Juni drei Grundsatzurteile zum Thema "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ gefällt wurden: Bei den Verhandlungen- IX R 25/14,
- IX R 15/15 und
- IX R 22/15,
Schönheitsreparaturen werden nicht separat betrachtet
Der Argumentation, dass reine Schönheitsreparaturen (z. B. Streichen oder Heizkörper, Fenster und Türen erneuern) keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien, konnte der Bundesfinanzhof nicht folgen. Im Gegenteil: dazu gehören nicht nur kosmetische Veränderungen an der Immobilie, sondern auch- Sanierungen, durch die das Objekt betriebsbereit wird oder
- sogenannte Luxussanierungen (wesentliche Verbesserungen des ursprünglichen Zustands).